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Gemeindeverwaltung Marbach 6196 Marbach | ||||||||||||
| Telefon: | ++41 (0)34 493 71 10 | |||||||||||
| Telefax: | ++41 (0)34 493 71 19 | |||||||||||
| E-Mail: | gemeindeverwaltung@marbach.lu.ch | |||||||||||
| Web: | www.marbach-lu.ch | |||||||||||
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Die Steuerämter Escholzmatt und Marbach sind seit 1. Januar 2010 zusammengelegt. Ein Gemeindevertrag regelt die Organisation und die Verteilung der Kosten. Das gemeinsame Steueramt Escholzmatt-Marbach befindet sich im Gemeindehaus Escholzmatt. Damit auch in Marbach eine Beratung vor Ort angeboten werden kann, ist das bisherige Steuerbüro in Marbach jeweils am Montagnachmittag und Donnerstagvormittag besetzt.
Hauptstrasse 95 6182 Escholzmatt Telefon +41 41 487 70 05 Telefax +41 41 487 70 09 steueramt(at)escholzmatt.lu.ch Öffnungszeiten Montag - Freitag, 8.00 - 12.00 und 13.30 - 17.30 Uhr Gemeindehaus Dorfstrasse 13 Postfach 46 6196 Marbach Telefon +41 34 493 71 15 Telefax +41 34 493 71 19 steueramt(at)marbach.lu.ch Öffnungszeiten Montagnachmittag, 13.30 - 17.00 Uhr Donnerstagvormittag, 8.00 - 12.00 Uhr (Voranmeldung erwünscht, Tel. 041 487 70 05) Die Gemeinde, in der die steuerpflichtige Person am 31. Dezember den Wohnsitz hat, bezieht die Steuern für das ganze Jahr. Die Staats- und Gemeindesteuern werden am 31. Dezember fällig. Die Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) wird in der Regel aufgrund der letzten vorliegenden Steuererklärung oder Veranlagung erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres voraussichtlich verändern, teilen Sie dies dem Steueramt bitte mit. Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen werden verzinst. Der Zinsertrag ist steuerfrei und wird direkt der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben. Für verspätete Steuerzahlungen wird ein Verzugszins erhoben. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins), während auf einen zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben wird. Positiver Ausgleichszins Die bezahlten Beträge, welche den definitiven Rechnungsbetrag der Steuerrechnung übersteigen, werden ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung verzinst. Damit wird der wirtschaftliche Vorteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen. Dasselbe gilt für vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen. Dieser positive Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent. Negativer Ausgleichszins Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, muss er von diesem Zeitpunkt weg bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgten Ausstellung der Schlussrechnung verzinst werden. Damit soll der wirtschaftliche Nachteil für Gemeinde und Staat ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung. Dieser negative Ausgleichszins beträgt ab 2010 1 Prozent. Verzugszins Der Verzugszins wird auf den mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben. Ab 2008 beträgt er 5 Prozent. |
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